Der
andere Stammbaum |
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Unterschiede in der Ahnenverkettung | |||||
Wie
in der Strafverfolgung, gibt es auch in der Ahnenforschung den Indizienbeweis.
D. h. Ahnenreihen werden auch dann verkettet, wenn ein Abstammungsbeleg
fehlt, aber aufgrund von Indizien die Abstammung so angenommen werden
kann. Wobei im Gegensatz zur Strafverfolgung, Autoren von Stammbäumen
auch ein Urteil fällen, wenn sie keine Beweise finden, die gegen
ihre Annahme sprechen. Eine Ahnenreihe in Ihrem Stambaum ist wahrscheinlich belegt, wenn sie folgende zwei Bedingungen erfüllt: |
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1. |
Bedingung: Der
Vater kann aus den Kirchenbüchern abgeleitet werden. Taufen
wurden ab 1604 erfasst, d. h. aus dem Taufeineintrag kann mit Glück
noch ein um 1570 geborener Stammvater abgeleitet werden. Das Glück
benötigt man, weil wegen den Lücken in den Kirchenbüchern,
für die meisten der letzte zurück verfolgbare Taufeintrag 1664
endet, bei den Obergestlern und Oberwaldern sogar schon 1725/1726. Bei den teilweise von mir auch erfassten Familien, die aus Blitzingen und Niederwald stammen, wurden die Kirchenbücher beim Brand von 1798 vernichtet. Der Ortspfarrer hat aber damals in einem Vorspann des Taufbuchs auch Ehen und Taufen aus der Zeit vor dem Brand aufgezeichnet. Diese Aufzeichnung beginnen je nach Zweig zwischen 1690 und 1750. |
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2. |
Bedingung:
Als es noch keine Kirchenbücher gab. eine Ahnenreihe von Notablen.
D. h. Magistraten, Offiziere, Notare und dergl. - deren Angehörige
wahrscheinlich in Heirats- und Erbverträgen oder sonstigen Aufzeichnungen
erwähnt werden. Diese Bedingungen erfüllte bis zurück
in die Zeit vor 1400 im Oberwallis z. B. die Famile Chastoney. |
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Für betroffene Obergommer: Sollte die Ahnenkette Ihrer Vorfahren
nicht bis zurück zum Stammvater diese Bedingungen erfüllen,
dürfen Sie sich trotzdem an Ihrem Stammbaum erfreuen. Erstens,
die Annahmen können stimmen und zweitens wurden Personen verknüpft,
die tatsächlich existierten. Nächste Seite Plausibilitätskontrolle. |
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